Gesetz zur verstärkten Kooperation von Gebietskörperschaften (Bund-Länder-Gemeinden-Solidaritätsgesetz - BLGSG)

 

§1
Ziel des Gesetzes ist es, Synergieeffekte durch die verstärkte Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden zu erreichen. Eine Kostenabwälzung von einer Gebietskörperschaft auf eine andere mit erheblichen Folgekosten soll verhindert werden.
 
 
§2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. Finanzielle Mehrbelastungen, die einer Gebietskörperschaft durch die Streichung einer Leistung einer anderen Gebietskörperschaft entstehen, wenn sie in ihrer Summe den ursprünglich aufzuwendenden Finanzbedarf bei annähernd gleichen Leistungen maßgeblich übersteigt.

2. Ökologische Mehrbelastungen analog zu 1.

 

§3
Leistungsverweigerungsrecht

Steht eine Gebietskörperschaft vor dem finanziellen Kollaps und kann sie die angebotene Leistung nicht mehr erbringen, so ist diese Leistung von einer anderen Gebietskörperschaft zu übernehmen. Dabei ist auf Kosteneffizienz und Effektivität zu achten. Eine Umgestaltung der kostengünstigen angebotenen Leistung in eine ineffiziente modifizierte Leistung ist unzulässig.

 

 

Das Gesetz tritt nach Ratifizierung durch den Bundestag und den Bundesrat in Kraft.
 

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